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Transparent und ohne Überraschungen.

Kosten

Ab Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse.

Bis zu 131 Euro monatlich stehen Ihnen über den Entlastungsbetrag zu – zusätzlich zum Pflegegeld. Ich rechne direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Brauchen Sie mehr Stunden, als das Budget Ihrer Pflegekasse abdeckt? Dann richten sich die Kosten nach Umfang und Häufigkeit der Begleitung. Rufen Sie mich an — dann finden wir gemeinsam heraus, was zu Ihnen passt.

Welcher Topf ist Ihrer?

Es gibt vier Wege, über die meine Begleitung bezahlt werden kann. Welcher für Sie infrage kommt, hängt vom Pflegegrad ab – und davon, ob es um dauerhafte Entlastung oder eine vorübergehende Situation geht. Sie müssen das nicht allein sortieren: rufen Sie an, wir gehen es gemeinsam durch.

  1. EntlastungsbetragAb Pflegegrad 1 – der häufigste Fall.
  2. VerhinderungspflegeAb Pflegegrad 2, wenn Angehörige eine Pause brauchen.
  3. Ärztlich verordnete HaushaltshilfeOhne Pflegegrad, mit ärztlicher Verordnung.
  4. Umwidmung von PflegesachleistungenAb Pflegegrad 2, zusätzlich zum Entlastungsbetrag.

Entlastungsbetrag der Pflegekasse

Der Regelfall: monatliches Budget ab Pflegegrad 1.

Je nach persönlicher Situation und Pflegegrad können Leistungen der Pflegeversicherung genutzt werden. Dazu gehört insbesondere der Entlastungsbetrag, der unter bestimmten Voraussetzungen für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden kann.

Wenn die Voraussetzungen für eine Abrechnung über die Pflegekasse erfüllt sind, kann ich die entsprechenden Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Sie müssen sich dadurch nicht selbst um die komplette Abwicklung kümmern. Ich unterstütze Sie bei der Organisation und Abrechnung und erkläre Ihnen transparent, welche Leistungen über die Pflegekasse genutzt werden können.

Voraussetzung
Pflegegrad 1
Monatlicher Betrag
bis zu 131 €
Nicht genutzte Beträge
ansparbar
Ihr Eigenanteil
entfällt im Rahmen des Budgets

Weitere Möglichkeiten, je nach Situation

Verhinderungspflege

Entlastung, wenn Angehörige eine Pause brauchen.

Auch pflegende Angehörige brauchen einmal Zeit für sich. Ob Urlaub, Arzttermin, Erledigungen, Krankheit oder einfach eine dringend benötigte Auszeit – wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Verhinderungspflege genutzt werden. Ich unterstütze Sie dabei, die notwendige Betreuung und Alltagsbegleitung zu organisieren, und gerne auch bei der Antragstellung und den Unterlagen.

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag.

Voraussetzung
Pflegegrad 2
Maximaler Jahresbetrag
bis zu 3.539 €
Stundenweise buchbar
ja
Kostenträger
Pflegekasse

Ärztlich verordnete Haushaltshilfe

Wenn Sie Ihren Haushalt vorübergehend nicht führen können.

Wenn Sie durch Schwangerschaft, Operation, Entbindung, Unfall oder eine schwere Erkrankung vorübergehend Ihren Haushalt nicht führen können, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für die Haushaltshilfe nach §38 SGB V. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und dass niemand in Ihrem Haushalt die Aufgaben übernehmen kann. Ich rechne direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Kostenträger
Krankenkasse
Voraussetzung
ärztliche Verordnung
Pflegegrad nötig
nein
Dauer
vorübergehend

Umwidmung von Pflegesachleistungen

Bis zu 40 % zusätzlich für Betreuung nutzen.

Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40 % Ihrer monatlichen Pflegesachleistungen umwidmen und damit zusätzliche Mittel für Betreuungsleistungen wie Alltagsbegleitung schaffen. Das ist zusätzlich zum Entlastungsbetrag nutzbar. Ich unterstütze Sie dabei, die Umwidmung mit Ihrer Pflegekasse zu klären.

Voraussetzung
Pflegegrad 2
Umwidmung möglich
bis zu 40 %
Kombinierbar mit Entlastungsbetrag
ja
Kostenträger
Pflegekasse

Alle genannten Beträge: Stand 2026. Maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Kasse.

Sprechen wir darüber

Ein Anruf genügt. Ich melde mich zurück, wenn ich gerade unterwegs bin.

Telefonisch erreichbar montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr.